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   BSG, 30.10.1997 - 4 RA 43/97   

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https://dejure.org/1997,12664
BSG, 30.10.1997 - 4 RA 43/97 (https://dejure.org/1997,12664)
BSG, Entscheidung vom 30.10.1997 - 4 RA 43/97 (https://dejure.org/1997,12664)
BSG, Entscheidung vom 30. Oktober 1997 - 4 RA 43/97 (https://dejure.org/1997,12664)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Personengruppe - Zuordnung - Einordnung - Überführungsdaten - Rentenüberleitung - Anspruchsüberführung - Anwartschaftsüberführung - Brandschutz - Feuerwehr - Berufsfeuerwehr - DDR

  • Judicialis

    AAÜG § 6 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 27.01.1993 - 4 RA 40/92

    Sozialversicherungs- und Versorgungsrente - Kürzung - Politische Begünstigung -

    Auszug aus BSG, 30.10.1997 - 4 RA 43/97
    Die nach der gesetzlichen Funktionszuweisung damit den Beklagten treffende Zuständigkeit, auch die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Abs. 2 AAÜG mit verbindlicher Wirkung für spätere Entscheidungen des Rentenversicherungsträgers festzustellen, bereitet die differenzierende Berücksichtigung tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts/Arbeitseinkommens entsprechend der dreistufigen Typik des AAÜG (hierzu grundlegend BSGE 72, 50, 62 f) nach erarbeitetem, nur zum Teil verdienten und im wesentlichen auf regimebedingter Gewährung beruhenden Rechten im Rahmen der Rentenberechnung mit vor.

    Ua für vom Versorgungsträger festgestellte Zeiten, in denen während der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 2 (Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1954) Arbeitsentgelt oberhalb des jeweiligen Betrages des in Anlage 4 aufgeführten 1, 4fachen Durchschnittsverdienstes bezogen wurde, ergibt sich dabei als Ausnahme von der Grundregel des § 6 Abs. 1 Satz 1 des AAÜG (BSGE 72, 50, 62) die spätere rentenrechtliche Konsequenz der teilweisen Nichtanrechnung in Pflichtbeitragszeiten (§ 5 AAÜG) tatsächlich erzielter Entgeltbestandteile unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze.

    Diese in § 6 Abs. 2 AAÜG vorgenommene benachteiligende Ungleichbehandlung ist - auch im Lichte des Verfassungsrechts - grundsätzlich hinreichend gerechtfertigt: Ausgehend von der Art der Altersversorgung und der augenfällig besonderen Regimenützlichkeit der hiervon erfaßten Beschäftigungen darf das bundesdeutsche Überführungsrecht in typisierender Bewertung vermuten, daß die eingeräumten Versorgungsansprüche und die ihnen zugrundeliegenden Arbeitsentgelte zumindest partiell sachwidrige Besserstellungen enthalten (BSGE 72, 50, 62).

  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 7/95

    Auswirkungen der Entgeltbescheide des Versorgungsträgers, Zulässigkeit der

    Auszug aus BSG, 30.10.1997 - 4 RA 43/97
    Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten mit Urteil vom 22. Januar 1997 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sei zulässig, die Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (Urteil vom 18. Juli 1996, 4 RA 7/95) demgegenüber für den vorliegenden Fall nicht einschlägig.

    Demgegenüber gehört es weder zum Aufgabenkreis der Versorgungsträger, dem Rentenversicherungsträger im Einzelfall verbindlich vorzuschreiben, wie er die Rentenversicherung durchzuführen und den Wert sich hieraus ergebender subjektiver Rechte zu bestimmen hat, noch erst recht, dies an seiner Stelle zu tun (vgl insgesamt Senat in SozR 3-8570 § 8 Nr. 2).

    Die hierzu erforderliche personenbezogene Prüfung hat der Gesetzgeber dem Versorgungsträger im Hinblick auf seine aus der Funktionsnachfolge erlangte besondere Qualifikation (vgl Senat in SozR 3-8570 § 8 Nr. 2) insofern übertragen, als er ihn (isoliert und vorbereitend) mit der Feststellung versorgungsspezifischer Tatsachen betraut hat; die Überführung sowie die Festsetzung der Rentenhöhe und damit ua die Entscheidung, welcher Verdienst den "Pflichtbeitragszeiten" zugrunde zu legen ist, bleibt demgegenüber dem Rentenversicherungsträger allein vorbehalten (Senat, aaO).

  • BSG, 22.03.1988 - 5a RKn 11/87

    Kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage - Anfechtungs- und Feststellungsklage

    Auszug aus BSG, 30.10.1997 - 4 RA 43/97
    Eine zusätzliche Verpflichtung des Beklagten zum Erlaß weiterer Verwaltungsakte hat der Kläger demgegenüber nach dem - vom Revisionsgericht in eigener Zuständigkeit zu ermittelnden (vgl in diesem Sinne BSGE 63, 93, 94) - wahren Inhalt der erhobenen Ansprüche bereits nicht begehrt.
  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 98/94
    Auszug aus BSG, 30.10.1997 - 4 RA 43/97
    Zur Bewertung der überführten Anwartschaften bedarf es dabei insbesondere der Bestimmung des individuell erzielten und rentenrechtlich maßgeblichen Arbeitsentgelts/Arbeitseinkommens (vgl hierzu im einzelnen Teilurteil und Beschluß des Senats vom 14. Juni 1995, 4 RA 98/94, S 29).
  • LSG Brandenburg, 05.11.1998 - L 2 RA 94/98
    Dabei erscheint in typisierender Bewertung der Berücksichtigung der allgemeinen Bedingungen in der DDR die Vermutung begründet, daß diese Versorgungsansprüche und -anwartschaften sowie die ihnen zugrundeliegenden Arbeitsentgelte jedenfalls teilweise sachwidrige Besserstellungen enthalten, also politische Vergünstigungen sind (vgl. ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - seit seinem Urteil vom 27. Januar 1993 - 4 RA 40/92 in SozR 3-8570 § 10 Nr. 1; so auch Urteil vom 30. Oktober 1997 - 4 RA 43/97).
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